Engelsflügel-Logo

Engelsflügel
- Stiftung -

So bunt wie das Leben!

Engelsflügel-Logo

So bunt wie das Leben!

Engelsflügel
- Stiftung -

Satzung

Die Satzung mit Stand 10. Dezember 2024 wurde vom Finanzamt für Körperschaften I (Berlin) mit Bescheid nach § 60a AO vom 06. Januar 2025 als gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke dienlich  anerkannt.


Stand: 10. Dezember 2024

  • 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

  1. Die Stiftung führt den Namen „Engelsflügel Stiftung“.
  1. Unter der Bezeichnung „Engelsflügel Stiftung“ nimmt sie Zuwendungen in das Grundstockvermögen entgegen.
  1. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Treuhandverwaltung der MIX Consulting und Treuhand GmbH – nachfolgend Treuhänderin – und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
  1. Der Sitz der Stiftung befindet sich bei der Treuhänderin in Berlin.
 
  • 2 Zweck

 

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Institutionen im Sinne der Abgabenordnung.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Verwirklichung des Zwecks, insbesondere zu Gunsten folgender Förderzwecke:
  1. Sport;
  2. Kunst und Kultur;
  3. Denkmalschutz und Denkmalpflege;
  4. Wissenschaft und Forschung;
  5. öffentliches Gesundheitswesens und öffentliche Gesundheitspflege;
  6. Jugend- und Altenhilfe;
  7. Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  8. Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege;
  9. Rettung aus Lebensgefahr;
  10. Internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigungsgedanken;
  11. Tierschutz;
  12. Religion;
  13. bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  1. Die in Abs. 2 aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden. Die Stiftung kann auch im Ausland fördern; ihre Tätigkeit dient dabei neben der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
  1. Die Förderung der in Abs. 2 genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
 
 
  • 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Sie kann zur Verwirklichung ihres Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
 
  • 4 Vermögen
 
  1. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse eines dauerhaften Bestandes der Stiftung möglichst dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Es kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  1. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen unter Auflagen dürfen nur dann angenommen werden, wenn die Auflagen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht gefährden.
  1. Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks geboten und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist. Die hierfür aufgewendeten Beträge dürfen max. 10 % des Grundstockvermögens bzw. der jeweiligen Zustiftungsbeträge nicht übersteigen.
  1. Soweit von der in Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind, soweit steuerlich zulässig, mindestens 10 % der jährlichen Erträge solange dem Stiftungsvermögen zuzuführen, bis rechnerisch der Betrag der ursprünglichen Zustiftung bzw. des ursprünglichen Grundstockvermögens wieder in voller Höhe vorhanden ist. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens ist nur dann möglich, wenn der wertmäßige Bestand des Stiftungsvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.
 
  • 5 Mittel und Rücklagen

 

  1. Die Mittel der Stiftung, also die Erträge des Stiftungsvermögens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und die in § 4 Abs. 4 genannte Inanspruchnahme aus dem Stiftungsvermögen sind für die Aufgabenerfüllung der Stiftung einzusetzen.
  1. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  1. Zur Erhaltung der Leistungskraft sollen im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder der sonstigen zeitnah verwendungspflichtigen Mittel einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  1. Gewinne aus Vermögensumschichtungen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielt werden, können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Verlusten aus Vermögensumschichtungen verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf.
  1. Aufgrund dieser Satzung besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen aus den Mitteln der Stiftung.
 
  • 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 7 Kuratorium

 

  1. Für die Stiftung wird ein Kuratorium gebildet. Es besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Personen.
  1. Die Stifter Claudia Winkel geb. Wittig und Alexander Mathias Winkel werden auf Lebenszeit in das Kuratorium bestellt. Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium erfolgt durch Amtsniederlegung oder durch offizielle Aberkennung der Geschäftsfähigkeit. Sollte sich der Grund der Aberkennung der Geschäftsfähigkeit beheben, so lebt die Amtsstellung der vorgenannten Stifter wieder auf.
  1. Freie Kuratoriumspositionen sind in erster Linie den direkten Nachfahren der Stifter (zum Zeitpunkt der Satzungserstellung [geschwärzt] ab der Beendigung des 16. Lebensjahrs anzudienen. Diese werden ebenfalls auf Lebenszeit bestellt. Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium erfolgt durch Amtsniederlegung oder durch offizielle Aberkennung der Geschäftsfähigkeit. Sollte sich der Grund der Aberkennung der Geschäftsfähigkeit beheben, so lebt die Amtsstellung der vorgenannten Stifter wieder auf.
  1. Kuratoren, die nicht von den Stiftern in grader Linie abstammen, werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur erfolgreichen Neuwahl ihres Nachfolgers im Amt.
  1. Den Vorsitz führt das jeweils älteste Kuratoriumsmitglied aus der Familie der Stifter und ihrer Nachfahren. Sofern Satz 1 nicht durchführbar ist, führt den Vorsitz das generell älteste Mitglied des Kuratoriums.
  1. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt in Textform durch seinen Vorsitzenden. Mit Zustimmung aller Mitglieder sind auch Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren oder auf einer Video- oder Telefonkonferenz zulässig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern des Kuratoriums und der Treuhänderin zur Kenntnis zu bringen.
  1. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder an den Beschlussfassungen teilnehmen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
  1. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das Kuratorium kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.
  1. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
  • 8 Aufgaben des Kuratoriums

 

  1. Das Kuratorium überwacht und kontrolliert die Treuhänderin. Diese hat dem Kuratorium auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Stiftung zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
  1. Das Kuratorium bestimmt die zu fördernden Körperschaften, soweit die Stifter nicht selbst entsprechende Bestimmungen getroffen haben oder Zustiftungen unter Auflagen erfolgt sind.
  1. Das Kuratorium beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Treuhänderin.
 
  • 9 Änderungen

 

  1. Satzungsänderungen können von der Treuhänderin im Einvernehmen mit dem Kuratorium beschlossen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
  1. Die Erweiterung steuerbegünstigter Stiftungszwecke ist zulässig, ihre Änderung nur, wenn deren Erreichung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei Änderung der Stiftungszwecke ist der mutmaßliche Wille der Stifter zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der den ursprünglichen Zwecken möglichst nahekommt.
  1. Treuhänderin und Kuratorium können gemeinsam die Zusammenlegung der Stiftung mit einem anderen gemeinnützigen Vermögen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
  1. Die Stiftung kann auf Beschluss des Kuratoriums in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden, wenn ein Stiftungsvermögen in Höhe von einer Million Euro erreicht ist. Sie soll die Zwecksetzung dieser Stiftung fortführen; ihre Satzung ist in Anlehnung an diese Stiftungssatzung unter Berücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen mit der Stiftungsarbeit zu gestalten; mindestens ein zweites Organ ist vorzusehen.
 
  • 10 Vermögensanfall
 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports und der Förderung der Jugendhilfe. Dabei sind die Empfehlungen der Stifter, deren Nachfahren und der Zustifter zu beachten, sowie nachrangig die des Kuratoriums.